Öl wird im Laufe der Einsatzdauer durch thermische Belastung, durch Druck oder Einflüsse von außen, wie z.B. Schmutz, sowie durch den Abbau der vorhandenen Additive unbrauchbar und muss als Altöl entsorgt werden. Dabei sind zwingend die Vorschriften der Altölverordnung zu beachten. Denn Altöl ist so gut wie nicht biologisch abbaubar und darf nicht in die Umwelt oder das Grundwasser entweichen. Breits ein Liter Öl kann große Mengen an Grundwasser verseuchen.
Je nach Zustand und Qualität des an der Altölannahmestelle abgegebenen Altöls, kann es wiederaufbereitet oder endgültig entsorgt werden.
Sofern möglich und zulässig, ist der Aufbereitung des Altöls in jedem Fall der Vorzug zu geben. Wird der Grenzwert von 20mg PCB/kg oder 2 g Gesamthalogen/kg überschritten, muss das Altöl entsorgt oder anderweitig energetisch oder stofflich verwertet werden – dazu zählt zum Beispiel auch das Verbrennen bei der Altölentsorgung. Ausgenommen davon sind jene Öle, bei denen zwar der Grenzwert überschritten wird, die Schadstoffe jedoch zerstört oder abgeschieden werden können, sodass die Konzentration unter den angegebenen Wert sinkt. Das aufbereitete Altöl wird dann häufig zu Schmierstoffen für einfache Anwendungen weiterverarbeitet.
Altöl mit Schadstoffen sowie die Öle der verschiedenen Sammelgruppen müssen bei der Altölentsorgung getrennt behandelt und dürfen nicht untereinander vermischt werden. Zur Sortierung gibt es die folgenden vier Sammelkategorien:
Sammelkategorie 1:
13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
Sammelkategorie 2:
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
2 01 10 synthetische Bearbeitungsöle
13 01 11 synthetische Hydrauliköle
13 01 13 andere Hydrauliköle
Sammelkategorie 3:
12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCBGehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
Sammelkategorie 4:
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01 Heizöl und Diesel
(Quelle: Altölverordnung des Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz von 1987, neugefasst 2002.)